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Wundertüte 2023

Auch in diesem Jahr haben wir wieder für Sie die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2023 zusammengefasst.

Altersvorsorgeaufwendungen

  • vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben ab dem Jahr 2023 (vorheriger Plan: ab Jahr 2025)
  • Zweck: Beitrag um auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden

2. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

  • ab 2023 von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht

3. Ausbildungsfreibetrag

  • Ab 2023 von bisher 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben
  • Voraussetzungen: volljähriges Kind in Berufsausbildung, auswärtig untergebracht, für das Anspruch auf Kindergeld besteht

4. Einkommensteuertarif

  • Zum 1.1.2023 erfolgt die Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR
  • Auch Auswirkungen auf den Spitzensteuersatz: ab 62.810 EUR (vorher: ab 58.597 EUR)

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • Ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben

6. Gas-/Wärmepreisbremse

  • Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.
  • Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.
  • Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.

7. Gebäude-AfA

  • linearer AfA-Satz für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben
  • Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b EStG:
  1. Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert sich
  2. Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, muss die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllen
  3. gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026

8. Homeoffice-Pauschale

  • sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR pro Tag angehoben
  • dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht

9. Kinderfreibetrag/Kindergeld

  • für das Jahr 2023 auf 3.012 EUR je Elternteil erhöht
  • zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
  • Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR

10. Photovoltaikanlage

  • Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. pro Mitunternehmerschaft zu prüfen
  • Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms
  • Hinweis: Ertragsteuerbefreiung gilt rückwirkend bereits ab 1.1.2022
  • Hinweis: Umsatzsteuerbefreiung erst ab dem 1.1.2023 (auf die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ist ein Nullsteuersatz anzuwenden
  • Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

11. Sparer-Pauschbetrag

  • Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR an.

Quelle: Haufe.de

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